Satzung des Reit-Voltigier-Fahrverein VS-Zollhaus e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins 

  1. Der Verein führt den Namen  

Reit-Voltigier-Fahrverein VS-Zollhaus e.V. 

 

  1. Der Sitz des Vereines ist Villingen-Schwenningen. Das  Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. 

 

  1. Der Verein wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen unter der Nr. 610 eingetragen. 

§ 2 Zweck des Vereins 

2.1Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsports, insbesondere der Heranbildung der Jugend, sowie die Aus- und Weiterbildung der Vereinsmitglieder. 

2.2Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar dem Zweck, uneigennützig den Reit- und Fahrsport zu fördern und zu unterstützen, insbesondere auch durch Vermittlung des Reit- und Fahrsportes an Jugendliche. Politische und religiöse Bindungen sind untersagt. 

2.3Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2.4Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

2.5Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 

2.6Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

2.7Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Förderverein der Schule für Blinde und Sehbehinderte SBBZ, Förderschwerpunkt „Sehen“ in Heiligenbronn (Kloster 2, 78713 Schramberg/Heiligenbronn) die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

3.1Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Vormundes vorzulegen. 

 

3.2Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

4.1Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört. 

4.2Die jeweils gültigen Gesetze der Landschafts- und Umweltschutzes sind zu beachten. 

4.3Jedem Mitglied stehen die Einrichtungen des Vereins zur Ausübung des Reitsportes zur Verfügung. 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

5.1Die Mitgliedschaft endet:  
5.1.1 mit dem Tod des Mitgliedes;  
5.1.2 durch freiwilligen Austritt;  
5.1.3 durch Ausschluss aus dem Verein 

zu 5.1.2 
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der geschäftsführenden Vorstandschaft. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. 

Zu 5.1.3 
Ausschluss aus dem Verein erfolgt  
a) bei Verstößen gegen die Satzungsbestimmungen;  
b) bei Nichtbezahlung des Beitrages nach 3- maliger schriftlicher Mahnung;  
c) mutwilliger Beschädigung der vereinsinternen Einrichtung;  
d) schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereins- und Sportkameradschaft; 
e) Schädigung der Vereinsinteressen.  
Verstößt eines der Mitglieder des Vereins gegen einen dieser Punkte, kann der Vorstand des Vereins Ablösung von einem Ehrenamt, Zahlung einer Geldbuße an die Vereinskasse bis maximal 25 Euro oder gar Ausschluss aus dem Verein aussprechen. 

Der Vorstand hat vor seiner Entscheidung dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Für die Dauer des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes. 

Gegen den Strafentscheid des Vorstandes ist innerhalb einer Woche die Anrufung des Beirates zulässig. Der Beirat entscheidet endgültig. Diesen Strafbestimmungen unterliegen auch Ehrenmitglieder. 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen 

6.1Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens. 

6.2Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

§ 7 Organe des Vereins 

7.1Die Organe des Vereins sind: 
a)  der Vorstand 
b)  der Beirat 
c)  die Mitgliederversammlung 

7.2Die Tätigkeiten und Funktionen dieser Organe werden nachfolgend näher geregelt. 

 

§ 8 Der Vorstand 

8.1Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. 

8.2Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten (siehe § 26 des BGB). 

 

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes 

9.1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

9.2Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

9.2.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung; 
9.2.2 Einberufung der Mitgliederversammlung; 
9.2.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes 

10.1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuberufen sind. 

10.2Weiterhin sind die Beschlüsse zu Beweiszwecken zu protokollieren, sowie vom Vorstand zu unterzeichnen. 
Die Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmenmehrheit gefasst, wobei die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des Vorstandes Voraussetzung ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so muss spätestens innerhalb von 10 Tagen der Vorstand nochmals zur Beratung der gleichen Tagesordnung einberufen werden, wobei dann der Beschluss durch Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst wird. 

 

§ 11 Der Beirat 

11.1Der Beirat z.B. Sportwart, Pressewart usw. besteht aus gewählten Mitgliedern. 

11.2Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. 

11.3Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 

 

§ 12 Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder 

12.1  Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes und des Beirates im Amt. 

12.1.1 Es werden erst- und einmalig 1988 auf ein Jahr folgende Wahlen durchgeführt: 
           a) stellvertretender Vorsitzender 
           b) Schriftführer 
           c) dritter Beirat 
           d) fünfter Beirat 
           danach tritt automatisch 12.1 in Kraft 

12.2Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. 

12.3Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ernennen. 

 

§ 13 Mitgliederversammlung 

13.1Mindestens ein Mal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied. 

13.2Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich ein Mal innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einberufen. Sie ist mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

13.2.1Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden; 
13.2.2   Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresabrechnung durch den Kassenwart; 13.2.3   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; 
13.2.4Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins; 
13.2.5Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer; 
13.2.6Wahlen der Vorstands- und sonstiger Organmitglieder; 
13.2.7Anträge an die Mitgliederversammlung; 
13.2.8Allgemeine Aussprache. 

13.3Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

13.4Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

13.5Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. 

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

14.1Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

14.2Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 2/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt werden.

 

§ 15 Auflösung des Vereins 

15.1Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 

15.2Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins. 

 

Über die vorstehende Satzung hinaus gelten die Bestimmungen des BGBs. 

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung im Jahre 1988 in Kraft.